§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Rodert e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Bad Münstereifel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer Nr. 10846 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein wurde am 1.3.1991 gegründet.
a. Satzungszweck des Vereins ist es, das Zusammenleben der Einwohner von Rodert zu fördern und ihnen in kulturellen Belangen zu dienen.
b. Insbesondere strebt er die Förderung der Altenhilfe, der Kultur, des Brauchtums und der Jugend an.
c. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der Begegnungsstätten im Dorfsaal „Alte Schule“ und im Dorftreff „Alte Feuerwehr“ sowie dem Kinderspielplatz verwirklicht.
d. Die Dorfgemeinschaft ist konfessionell und politisch neutral. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied können alle volljährigen, natürlichen Personen werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Vorstand den Antrag schriftlich abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann bei ihrer nächsten Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt hat gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied durch schriftliche Erklärung zu erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 31. Oktober erfolgt sein und gilt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
- Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Kommt dieser nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Monatsfrist die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand. - Die Sitzungen der Vereinsorgane können wahlweise in Form einer reinen Präsenzveranstaltung, als reine Audio- oder Videokonferenz (einschließlich Online-Meeting und virtueller Gesprächskonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Über die Form einer Sitzung entscheidet das nach der Satzung für die Einberufung zuständige Organ oder Organmitglied. Bei geheimen Abstimmungen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe auch auf elektronischen Weg in datenschutzkonformer Weise möglich ist.
- Beschlüsse der Organe des Vereins können vorbehaltlich des Satzes 2 auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die für die jeweilige Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit auch mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren bereit erklärt; die Schriftform gilt durch einfache E-Mail (ohne qualifizierte Signatur) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form, auch in den in Abs. 2 Satz 1 genannten digitalen Formaten, als gewahrt. Ein Umlaufverfahren ist nicht statthaft bei Wahlen sowie bei Beschlüssen über Änderungen des Satzungszwecks und der Art seiner Verwirklichung, über Umstrukturierungen von Vereinsvermögen sowie über die Auflösung des Vereins.
- Die Sitzungen des Vereins leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende; im Verhinderungsfall der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie legt die Richtlinien des Vereins fest. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sowie über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig, soweit sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz neue Aufgaben ergeben sollten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal nach Möglichkeit in Bad Münstereifel-Rodert stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern oder 10% der Mitglieder schriftlich dem Vorstand gegenüber beantragt wird.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Hierbei ist eine Frist von 8 Tagen einzuhalten.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 4 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge zu Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Der Schriftführer oder sein Stellvertreter (gemäß § 8 Abs 3c) fertigt ein Protokoll. Bei Abwesenheit kann der Versammlungsleiter einen Vertreter bestimmen. Das Protokoll hat Beschlüsse mit Abgabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Bei Wahlen kann ein Wahlleiter bestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch in Vertretung bei schriftlicher Vorlage durch ein anderes Mitglied des Vereins ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand, im Sinn des § 26 BGB, besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
- In der Mitgliederversammlung werden zusätzlich zum Vorstand im Sinne des Gesetzes gewählt:
a Schatzmeister / Schatzmeisterin
b Stellvertretender Schatzmeister / stellvertretende Schatzmeisterin
c Schriftführer / Schriftführerin
d Stellvertretender Schriftführer / stellvertretende Schriftführerin
e Bei Bedarf Beisitzende
Sie nehmen an den Vorstandssitzungen mit vollem Stimmrecht teil. - Der erweiterte Vorstand (Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer) führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt auch die Leitung des Vereins nach den Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Die Vorstandstätigkeit ist an eine Mitgliedschaft gebunden, sodass mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft auch das Amt als Vorstand endet.
§ 9 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung des Vereins. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der Dorfgemeinschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stadt Bad Münstereifel zu übertragen. Sie hat es zweckgebunden gemäß den Zielen des Vereins zu verwenden.
Rodert, den 29. Oktober 2024