Satzung

Neuer Satzungsentwurf der Dorfgemeinschaft Rodert e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Rodert e. V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Münstereifel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer Nr. 10846 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein wurde am 1.3.1991 gegründet.
    a. Satzungszweck des Vereins ist es, das Zusammenleben der Einwohner von Rodert zu fördern und ihnen in kulturellen Belangen zu dienen.
    b. Insbesondere strebt er die Förderung der Altenhilfe, der Kultur, des Brauchtums und der Jugend an.
    c. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der Begegnungsstätten im Dorfsaal „Alte Schule“ und im Dorftreff „Alte Feuerwehr“ sowie dem Kinderspielplatz verwirklicht.
    d. Die Dorfgemeinschaft ist konfessionell und politisch neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle volljährigen, natürlichen Personen werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Vorstand den Antrag schriftlich abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann bei ihrer nächsten Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt hat gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied durch schriftliche Erklärung zu erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 31. Oktober erfolgt sein und gilt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Kommt dieser nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Monatsfrist die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Vorstand.
  2. Die Sitzungen der Vereinsorgane können wahlweise in Form einer reinen Präsenzveranstaltung, als reine Audio- oder Videokonferenz (einschließlich Online-Meeting und virtueller Gesprächskonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Über die Form einer Sitzung entscheidet das nach der Satzung für die Einberufung zuständige Organ oder Organmitglied. Bei geheimen Abstimmungen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe auch auf elektronischen Weg in datenschutzkonformer Weise möglich ist.
  3. Beschlüsse der Organe des Vereins können vorbehaltlich des Satzes 2 auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die für die jeweilige Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit auch mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren bereit erklärt; die Schriftform gilt durch einfache E-Mail (ohne qualifizierte Signatur) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form, auch in den in Abs. 2 Satz 1 genannten digitalen Formaten, als gewahrt. Ein Umlaufverfahren ist nicht statthaft bei Wahlen sowie bei Beschlüssen über Änderungen des Satzungszwecks und der Art seiner Verwirklichung, über Umstrukturierungen von Vereinsvermögen sowie über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Sitzungen des Vereins leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende; im Verhinderungsfall der Stellvertreter/die Stellvertreterin.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie legt die Richtlinien des Vereins fest. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sowie über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig, soweit sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz neue Aufgaben ergeben sollten.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal nach Möglichkeit in Bad Münstereifel-Rodert stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern oder 10% der Mitglieder schriftlich dem Vorstand gegenüber beantragt wird.
  4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Hierbei ist eine Frist von 8 Tagen einzuhalten.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 4 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge zu Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  7. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter (gemäß § 8 Abs 3c) fertigt ein Protokoll. Bei Abwesenheit kann der Versammlungsleiter einen Vertreter bestimmen. Das Protokoll hat Beschlüsse mit Abgabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Bei Wahlen kann ein Wahlleiter bestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch in Vertretung bei schriftlicher Vorlage durch ein anderes Mitglied des Vereins ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand, im Sinn des § 26 BGB, besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  3. In der Mitgliederversammlung werden zusätzlich zum Vorstand im Sinne des Gesetzes gewählt:
    a Schatzmeister / Schatzmeisterin
    b Stellvertretender Schatzmeister / stellvertretende Schatzmeisterin
    c Schriftführer / Schriftführerin
    d Stellvertretender Schriftführer / stellvertretende Schriftführerin
    e Bei Bedarf Beisitzende
    Sie nehmen an den Vorstandssitzungen mit vollem Stimmrecht teil.
  4. Der erweiterte Vorstand (Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer) führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt auch die Leitung des Vereins nach den Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  5. Die Vorstandstätigkeit ist an eine Mitgliedschaft gebunden, sodass mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft auch das Amt als Vorstand endet.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung des Vereins. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Dorfgemeinschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stadt Bad Münstereifel zu übertragen. Sie hat es zweckgebunden gemäß den Zielen des Vereins zu verwenden.

Rodert, den 29. Oktober 2024

Aktuelle Satzung der Dorfgemeinschaft Rodert


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft-Rodert“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münstereifel-Rodert.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Die Dorfgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Dorfgemeinschaft will das Zusammenleben der Einwohner von Rodert fördern, und Ihnen in kulturellen Belangen dienen. Insbesondere strebt sie die Förderung der Altenhilfe, der Kultur, des Brauchtums und der Jugend an.
(3) Der Satzungszweck wird insbesonders durch die Unterhaltung einer Begegnungsstätte
in der ehemaligen Schule Rodert und eines Kinderspielplatzes verwirklicht.
(4) Die Dorfgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Dorfgemeinschaft ist konfessionell und politisch neutral. Sie vertritt keine gewerblichen Interessen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Es besteht keine Verpflichtung, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, an der Erhaltung der Dorfgemeinschaft und ihrer Einrichtungen mitzuwirken.
(3) Für die Nutzung der Begegnungsstätte ist zum Beginn eines Kalenderjahres ein Veranstaltungskalender durch den Vorstand zu erstellen und in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Vereinsorgane
Organe der Dorfgemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ausschluss eines Mitglieds, das gröblich gegen
die Interessen der Dorfgemeinschaft verstoßen hat.
(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(5) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(6) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Beschlüsse und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter zu übertragen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Wahlen sind öffentlich. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(5) Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Sie sind durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem stellvertretenden Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
g) einem Beisitzer
(2) Die Dorfgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Dorfgemeinschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Zu Vorstandssitzungen ist schriftlich, mündlich oder fernmündlich mindestens 3 Tage vorher einzuladen.
(5) Der Vorstand ist an Weisungen der Mitgliederversammlungen gebunden.
(6) Durch die Kassenprüfung ist die Kasse der Dorfgemeinschaft mit den dazugehörigen
Nachweisen vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 11 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und den Forderungen der Dorfgemeinschaft. Zum Vereinsvermögen gehören auch alle Gegenstände, die durch die Dorfgemeinschaft beschafft oder die gestiftet worden sind.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet die Dorfgemeinschaft ausschließlich mit ihrem Vereinsvermögen.
(3) Ein aus der Dorfgemeinschaft ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(4) Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Dorfgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung der Dorfgemeinschaft
(1) Die Auflösung der Dorfgemeinschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung kein anderer Punkt stehen darf.
(2) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung der Dorfgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(5) Sofern die unter § 12 Abs. 1 dieser Satzung genannte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind bei Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Beschluss
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.1991 beschlossen.
Bad Münstereifel-Rodert, den 1.3.1991