Satzung

Satzung der Dorfgemeinschaft Rodert


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft-Rodert“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münstereifel-Rodert.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Die Dorfgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Dorfgemeinschaft will das Zusammenleben der Einwohner von Rodert fördern, und Ihnen in kulturellen Belangen dienen. Insbesondere strebt sie die Förderung der Altenhilfe, der Kultur, des Brauchtums und der Jugend an.
(3) Der Satzungszweck wird insbesonders durch die Unterhaltung einer Begegnungsstätte
in der ehemaligen Schule Rodert und eines Kinderspielplatzes verwirklicht.
(4) Die Dorfgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Dorfgemeinschaft ist konfessionell und politisch neutral. Sie vertritt keine gewerblichen Interessen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Es besteht keine Verpflichtung, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, an der Erhaltung der Dorfgemeinschaft und ihrer Einrichtungen mitzuwirken.
(3) Für die Nutzung der Begegnungsstätte ist zum Beginn eines Kalenderjahres ein Veranstaltungskalender durch den Vorstand zu erstellen und in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Vereinsorgane
Organe der Dorfgemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ausschluss eines Mitglieds, das gröblich gegen
die Interessen der Dorfgemeinschaft verstoßen hat.
(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(5) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(6) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Beschlüsse und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter zu übertragen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Wahlen sind öffentlich. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(5) Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Sie sind durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem stellvertretenden Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
g) einem Beisitzer
(2) Die Dorfgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Dorfgemeinschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Zu Vorstandssitzungen ist schriftlich, mündlich oder fernmündlich mindestens 3 Tage vorher einzuladen.
(5) Der Vorstand ist an Weisungen der Mitgliederversammlungen gebunden.
(6) Durch die Kassenprüfung ist die Kasse der Dorfgemeinschaft mit den dazugehörigen
Nachweisen vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 11 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und den Forderungen der Dorfgemeinschaft. Zum Vereinsvermögen gehören auch alle Gegenstände, die durch die Dorfgemeinschaft beschafft oder die gestiftet worden sind.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet die Dorfgemeinschaft ausschließlich mit ihrem Vereinsvermögen.
(3) Ein aus der Dorfgemeinschaft ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(4) Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Dorfgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung der Dorfgemeinschaft
(1) Die Auflösung der Dorfgemeinschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung kein anderer Punkt stehen darf.
(2) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung der Dorfgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(5) Sofern die unter § 12 Abs. 1 dieser Satzung genannte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind bei Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Beschluss
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.1991 beschlossen.
Bad Münstereifel-Rodert, den 1.3.1991